Wettbewerbsrecht

Hinweis auf Kostenpflicht erst in AGB kann unwirksam sein, AG München, Az. 161 C 23695/06

Angaben über kostenpflichtige Dienste, die erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erläutert werden, können überraschend und damit unwirksam sein.

Urteil des Amtsgerichts München vom 16.1.07, Az. 161 C 23695/06 (rechtskräftig).

Formulierung "Unversicherter Versand", eBay Abmahnung nicht immer gerechtfertigt, LG Hamburg, Az. 315 O 457/06

Abmahnungen hinsichtlich der Formulierung "unversicherter Versand" traten in der Vergangenheit immer wieder zu Tage.

Die Kritik:
Der Abmahner kritisierte, dass die Formulierung auf den Kunden in der Art wirke, dass dieser davon ausgeht, er müsse den versicherten Versand wählen, um die Verlustgefahrt der Ware beim Transport abzusichern. Ist der Kunde Verbraucher, d.h. handelt er für seine privaten Belange, hat jedoch nach den Vorschriften § 474 ff BGB der Verkäufer die Risiken des Verlustes bei der Versendung zu tragen. Die Abmahner sahen also in der Formulierung eine Täuschung des Kunden, um eine höhere Versandkostenpauschale geltend machen zu können.

Speicherung von dynamischen IP-Adressen

Urteil des BGH vom 26.10.2006 - IIIZR 40/06

Speicherung von dynamischen IP-Adressen durch Access-Provider müssen nach dem Ende der jeweiligen Verbindung gelöscht werden.

Sobald ein User sich im Internet anmeldet, erhält er eine so genannte "IP-Adresse". Diese IP-Adresse ist vergleichbar mit der Telefonnummer eines Nutzers, wobei diese Nummer bei jedem Besuch neu vergeben wird. Es sei angemerkt, dass es auch fest vergebene IP-Adressen gibt. Diese sollen hier jedoch keine Rolle spielen.

Der "Provider" ist dabei derjenige Dienst, der dem Nutzer den Zugang zum Internet ermöglicht.

Verwendung eines Markennamens in der eBay Artikelbeschreibung

OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 27. 7. 2004 - 6 W 80/04Cartier-Stil

Die Konkurrenz auf den Internetplattformen ist innerhalb der letzten Jahre seit Eröffnung des Portals erheblich gestiegen. Immer mehr Anbieter versuchen, die Ware an den Kunden zu bringen.

Dabei begehen die Verkäufer meist ohne es zu wissen abmahnfähige Fehler.

Die Artikelbeschreibung wird so zusagen "aufgewertet", indem man einen berühmten Markennamen einbindet, z.B. "Dieses Kostüm sieht aus wie ein echtes Chanel Kostüm" oder "Das T-Shirt im BMW Stil."

Impressumspflicht für Webseiten im Internet – Rechtmäßige Abmahnung?

1. Angaben im Impressum

Seit dem 01.03.2007 ist das geänderte Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Sinn und Zweck der Erneuerung dieses Gesetzes ist gemäß § 1 TMG die Schaffung von einheitlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste.

1.1. Inhalt des Impressums

Viele Webseitenbetreiber wissen von dieser Pflicht, fühlen sich aber nicht verpflichtet zur Einstellung eines Impressums, weil sie „nur privat“ oder „zum Vergnügen“ die Webseite betreiben.

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