Impressumspflicht für Webseiten im Internet – Rechtmäßige Abmahnung?

1. Angaben im Impressum

Seit dem 01.03.2007 ist das geänderte Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Sinn und Zweck der Erneuerung dieses Gesetzes ist gemäß § 1 TMG die Schaffung von einheitlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste.

1.1. Inhalt des Impressums

Viele Webseitenbetreiber wissen von dieser Pflicht, fühlen sich aber nicht verpflichtet zur Einstellung eines Impressums, weil sie „nur privat“ oder „zum Vergnügen“ die Webseite betreiben.

Nach dem Wortlaut des § 5 TMG haben nur Anbieter von „geschäftsmäßigen Telediensten“ die Pflicht zur Einstellung eines Impressums. Ein solch geschäftsmäßiger Teledienst liegt jedoch bereits bei allen nachhaltigen, nicht nur gelegentlichen Tätigkeiten vor. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie die Erzielung von Einnahmen über den Dienst.

Das bedeutet, dass jede Webseite, die über einen längeren Zeitraum in das Internet eingestellt wird, impressumspflichtig ist im Sinne des § 5 TMG.

Folgende Angaben sind demnach Pflichtangaben im Impressum:

* Name und Anschrift des Betreibers der Webseite,
* Name und Anschrift des rechtlichen Vertreters (bei der GmbH muss der Geschäftsführer benannte werden),
* Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mailadresse, Faxnummer), OLG Köln, Urteil vom 13. 2. 2004 - 6 U 109/03,
* Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (z.B. Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern)
* Angaben des zuständigen Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters,
* Angaben zur Berufsbezeichnung, des Staates, in dem die Berufsbezeichnung erworben wurde und der zuständigen Kammer,
* Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (z.B. die BRAO bei Rechtsanwälten),
* Angaben der Umsatzsteueridentifikationsnummer

Zu beachten ist, dass eine Postfachadresse nicht ausreicht. Anzugeben ist eine „ladungsfähige“ Adresse im Sinne des § 166 ZPO.

1.2. Gestaltung des Impressums

Das Impressum muss derart gestaltet sein, dass es „unmittelbar erreichbar“ ist. Es reicht nicht aus, das Impressum unter einem Menupunkt zu hinterlegen, bei dem von einem durchschnittlichen Besucher der Webseite nicht erwartet werden kann, dass er dahinter das Impressum vermutet (z.B. das Impressum ist unter dem Punkt „Sonstiges“ abgelegt), OLG München, Urteil vom 12.2.2004 - 29 U 4564/03 (LG München I).

Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn das Impressum erst durch mehrmaliges Klicken auf verschiedene links erreichbar ist, LG München aao.

Um dem Problem beizukommen, sollte das Impressum als solches bezeichnet werden und auf der ersten Seite als eigener Menupunkt aufgeführt werden.

1.3 Angaben bei kommerziellen Anbietern

Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen gemäß § 6 TMG zu beachten:

Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.

Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

2. Abmahnung wegen Fehler im Impressum oder fehlendem Impressum

Ob die Abmahnung wegen Fehler im Impressum oder wegen eines fehlenden Impressums gerechtfertigt ist, wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung scheint jedoch die Richtung einzuschlagen, dass ein Verstoß gegen § 5 TMG einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt. In mehreren aktuellen Entscheidungen wird § 5 TMG als eine Regelung mit wettbewerbsrechtlichem Charakter eingeordnet, bei der die bloße Zuwiderhandlung bereits einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellen soll. So bewertet das LG Frankfurt a.M. [Urteil vom 28. 3. 2003 - 3-12 O 151/02 (Online-Stellenmarkt)] die Vorschrift als wertbezogene Norm. Gestützt wird dies allein darauf, dass die Informationspflicht dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten diene.

Im Gegensatz zu der Entscheidung des LG Frankfurt am Main geht eine andere Tendenz in Rechtsprechung und Literatur dahin, die Vorschrift des § 5 TMG trotz ihres verbraucherschützenden Charakters als eine wertneutrale Norm anzusehen.

Das LG Berlin begründet dies Ansicht (Versäumnisteil- und Teilurteil vom 01.10.2002 -Az: 16 O 531/02) damit, dass die Regelung weder einem sittlichen Gebot Geltung verschaffe, noch dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter oder allgemeiner Interessen diene.

In derselben Entscheidung führt das LG Berlin aus, dass auch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gemäß § 1 UWG durch fehlerhafte oder fehlende Angaben im Impressum nicht vorliegt. Ein solcher liegt nach h.M. in jeder Verbesserung der eigenen Wettbewerbslage gegenüber Mitbewerbern im Vergleich zu derjenigen, die ohne den Wettbewerbsverstoß bestünde, wobei der Vorteil nicht tatsächlich erlangt sein muss, sondern die Möglichkeit einer Verbesserung der Wettbewerbsposition ausreicht.

Fehlende oder fehlerhafte Angaben im Impressum führten aber im Zweifel zu einer schlechtern Möglichkeit zum Vertragsabschluß, da sich potenzielle Kunden von dem fehlenden oder fehlerhaften Impressum abschrecken ließen.

Nach der jüngsten Entscheidung des BGH zu diesem Thema scheint sich jedoch die Ansicht zu verhärten, dass auch ein Verstoß gegen die Impressumspflicht wettbewerbswidrig ist und somit abgemahnt werden kann.

Ob auch die Anwaltskosten zu ersetzen sind, bestimmt sich danach, ob der Verstoß lediglich ein „Bagatellverstoß“ ist. Ein solcher liegt nach dem OLG Koblenz (OLG Koblenz: 4 U 1587/04 vom 25.04.2006) dann vor, wenn durch den Verstoß die Marktchancen der Mitbewerber spürbar beeinträchtigt sein können. Wenn der Gegner eine Beeinträchtigung nachweisen kann, die auf dem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht beruht, wird der Abgemahnte auch die Kosten tragen müssen.

Fazit:

Im Zweifel sollte das Impressum als solches benannt werden, alle Angaben des § 5 TMG und bei kommerziellen Anbietern die Angaben des § 6 TMG enthalten, von der Startseite und den Folgeseiten durch einmaliges Klicken erreichbar sein. Dann umgeht man die potenzielle Gefahr der Abmahnung.

Sollte dennoch eine Abmahnung erfolgen, ist innerhalb der Frist ein Rechtsanwalt aufzusuchen. Denn die Anwaltskosten sind, wie oben dargestellt, nicht immer gerechtfertigt. Bei der Höhe der Streitwerte lohnt es sich, vor der Bezahlung Rechtsrat einzuholen.