Rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei eBay, LG Heilbronn, Urteil vom 23.4.2007 - 8 O 90/07

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei eBay
Neues Urteil des Landgerichts Heilbronn

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn der Prozessbevollmächtigte im Internet kostenneutrale Abmahnungen von eBay-Verkäufern anbietet und der Umfang der Abmahnungen in keinem Verhältnis zu den Umsätzen des Abmahnenden steht.
LG Heilbronn, Urteil vom 23.4.2007 - 8 O 90/07

Im vorliegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin als so genannter „Abmahnanwalt“ eine Vielzahl von Abmahnungen gegen eBay-Verkäufer ausgesprochen. Die Verfügungsbeklagte hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin als „Abmahnanwalt“ im eigenen Kosteninteresse auftritt und aktiv bei potenziellen Wettbewerbern für eine entsprechende Abmahntätigkeit gegen Verkäufer im Internetversandhandel unter Zusicherung der Kostenneutralität wirbt. Gegenüber der umfangreichen Abmahntätigkeit tritt das Wettbewerbsinteresse der Verfügungsklägerin zurück.

Der Prozeßbevollmächtigte der Verfügungsklägerin hatte auf der Internetplattform damit geworben, „kostenneutrale“ Abmahnungen von eBay-Verkäufern durchzuführen. Das Gericht sah den Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten, auch wenn Verbraucherinteressen berührt werden, als nicht besonders gravierend an. Die Initiative hinsichtlich der für die Verfügungsklägerin geführten Abmahnverfahren sah das Gericht vorrangig aus dem anwaltlichem Gebühreninteresse des Verfahrensbevollmächtigten begründet als in einer tatsächlichen wettbewerbsrechtlichen Beeinträchtigung.

Generell gilt:

Grundsätzlich muss der Abmahner die Kosten für die Rechtsvertretung vorstrecken. Stellen Sie fest, ob andere eBay-Verkäufer ebenfalls von ein und dem selben Unternehmen in Anspruch genommen werden oder ein bestimmter Anwalt eine Vielzahl von Abmahnungen ausspricht. Sie sollten sich gegen derartige Abmahnungen zur Wehr setzten, da bei solchen Abmahnungen der Verdacht besteht, dass der Abmahnende die Abmahnung nicht bezahlt hat und sie nicht primär auf die Beendigung von wettbewerbsrechtlichen Verstößen, sondern auf die – rechtsmissbräuchliche – Erlangung von Gebühren gerichtet sind.

Wir helfen Ihnen, zu Ihrem Recht zu kommen, info@anwaeltin-heussen.de.