Pflichtteilsergänzungsanspruch

Folgende Personen sind pflichtteilsberechtigt, §2303 ff BGB:

- Kinder und angenommene Kinder
- Ehepartner
- Eltern

Sollten Sie pflichtteilsberechtigt sein, helfen wir Ihnen bei der Berechnung des Pflichtteils.

WEnn eine pflichtteilsberechtigte Person "enterbt" wird, hat das meist Streitigkeiten in der Familie zum Hintergrund. Der ERblasser kann versuchen, Ihren Pflichtteil durch Schenkungen zu mindern. Gemäß § 2325 BGB kann Ihnen ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Dabei werden Schenkungen, die innerhalb einer 10-Jahresfrist an Dritte vergeben wurde, zum Nachlass hinzugerechnet werden. Aus diesem "erhöhten" Nachlass berechnet sich dann der Pflichteil. Sie können dann den Betrag, um den sich Ihr Pflichtteil erhöht, zusätzlich zu Ihrem Pflichtteil verlangen.

Lassen Sie sich von uns beraten, info@anwaeltin-heussen.de