Filesharing - Eltern haften nicht immer für ihre Kinder - LG Mannheim

Das Landgericht Mannheim hat in einem aktuellen Urteil über die Haftung von Eltern minderjähriger Kinder für deren Urheberrechtsverletzung durch "Filesharing" (Urteil vom 29.09.2006, Az. : 7 O 76/06 und vom 30.01.2007, 2 O 71/06) folgendes entschieden:

Eltern von Kindern, die das Internet benutzen, haben bestimmte Prüfpflichten einzuhalten.
Im vorliegenden Fall hatte der volljährige Sohn der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung begangen, indem er im Rahmen eines Filesharings zu einem Computerspiel im Internet ermöglicht hatte, dass urheberrechtlich geschützt war.
Das Landgericht Mannheim führt aus, dass ein Internetanschluss innerhalb eines Haushaltes mit Kindern naturgemäß auch von diesen genutzt wird.
Diese grundsätzliche Zugangsmöglichkeit führt zu veränderten Prüf- und Überwachungspflichten, deren Umfang sich an Erziehung und Alter der Kinder orientiert. Eine dauerhafte Überprüfung des Verhaltens der Kinder ist nach Ansicht des LG Mannheim jedenfalls nicht zumutbar, soweit kein konkreter Anlass besteht. Ist das Kind volljährig und hat gegenüber den Eltern einen Wissensvorsprung bezüglich Computer- und Internettechnologie, ist eine einweisende Belehrung seitens der Eltern nicht sinnvoll, bei jüngeren Kindern kann diese, je nach Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall, sinnvoll sein.

Anders beurteilt die Situation das Landgericht Hamburg:

In den Kostenbeschlüssen des LG Hamburg vom 09.03.2006 und vom 21.04. 2006, Az. : 308 O 139/06 führt es aus, dass eine Haftung der Eltern für ihre Kinder besteht, wenn diese urheberrechtliche Verletzungen begehen. Die Eltern müssten die Kinder über die Gefahren im Internet aufklären und in die Nutzung des Netzes einweisen.
Die Nutzung durch die Kinder muss nach Ansicht des LG Hamburg überprüft und gegebenenfalls unterbunden werden. Die Ermöglichung des Internetzugangs alleine löst bereits diese Pflichten aus, ein besonderer Prüfungsverdacht müsse nicht vorliegen.

Fazit:
Die Unterschiedliche Argumentation der Gerichte zeigt, dass im Rahmen der Haftung der Eltern für Handlungen ihrer Kinder im Internet noch einiger Klärungsbedaft herrscht. Dies insbesonder deshalbe, weil die momentane Elterngeneration meist wesentlich geringere Kenntnisse im Umgang mit dem Medium Internet hat und somit eine angemessene Überprüfung gar nicht möglich ist.

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