Bei Falschangaben eines Verkäufers im Rahmen einer Online-Versteigerung kann Schadensersatz verlangt werden!

Verkäufer bei eBay oder anderen Internetauktionen müssen sich an ihre Beschreibungen der Ware halten lassen. Die Verkäufer müssen daher prüfen, ob die Ware dem Beschreibungstext entspricht. Eine Beschreibung „ins Blaue hinein“ kann dazu führen, dass der Verkäufer dem Käufer Schadensersatz zu leisten hat.

Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. soeben entschieden:

Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. Vom 31.01.2007, Az: 2 16 S 3/06 (rechtskräftig)

Bei Falschangaben eines Verkäufers im Rahmen einer Online-Versteigerung kann der Käufer vom Vertrag zurück treten und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Sachverhalt:

Die Beklagte hatte in einem Onlineauktionshaus ein Teeservice zum Verkauf angeboten. Das Service hatte sie in der Rubrik «Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925» eingestellt und mit den Worten «Echt Silbernes Teeservice!! Neu!! TOP QUALITÄT» beworben. Am 13.04.2003 ersteigerte der Kläger das Service zu einem Preis von EUR 30,50.

Die gelieferte Ware war jedoch letztendlich nicht aus Silber. Deshalb verlangte der Käufer Nacherfüllung sowie hilfsweise Schadensersatz in Höhe von EUR 450,00 von der Beklagten. Das Angebot der Beklagten, das Service gegen Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten zurückzunehmen, nahm der Kläger nicht an. Das Landgericht Frankfurt a.M. gab ihm Recht.

In seiner Urteilsbegründung führte das Landgericht Frankfurt a.M. Folgendes aus:

"...Das von der Beklagten gelieferte Service bestand nicht aus echtem Silber, weshalb es mit einem Sachmangel behaftet ist, weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).

...Zur vereinbarten Beschaffenheit gehörte aber, dass das Service aus echtem Silber ist. Die Beklagte hat das Teeservice sowohl in der Überschrift des Angebots mit "Echt Silbernes Teeservice" angepriesen, als auch in der Artikelbeschreibung als "echt silbernes Teeservice" bezeichnet. In der Folge durfte der Kläger berechtigterweise annehmen, dass das Teeservice diese Eigenschaft aufweist und im Hinblick darauf sein Gebot abgeben... .

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie als Laie das Service als echt Silber empfunden habe und somit nur fahrlässig gehandelt habe. Das Landgericht Frankfurt a.M. Erläuterte, dass es im Rahmen der Beschaffenheitsvereinbarung nicht auf ein Verschulden der Beklagten ankomme. Die Beklagte müsse sich an der von ihr angegebenen Beschreibung festhalten lassen, die Artikelbeschreibung ist als verbindliche Kaufgegenstandsbeschreibung anzusehen.

Die Beklagte hat darüber hinaus das Teeservice nicht nur als echt silbern beschrieben, sondern es auch in der Kategorie «Kunst & Antiquitäten: Silber: Silber, 800er-925er:Kaffee-& Teegeschirr» eingestellt. Damit hat sie nach Ansicht des Gerichts beabsichtigt, dass das Teeservice von potenziellen Bietern, die in dieser Kategorie gezielt suchten, für echt silbern gehalten werde.

Da das gelieferte Service nicht aus Silber war, hat die Beklagte nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt a.M. ihre Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag verletzt. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3, 281 BGB liegen vor.

Der zu ersetzende Schaden ist nach Ansicht des Gerichts auf das positive Interesse gerichtet.
Als konkreter Schaden ist dabei unter anderem die ausbleibende Vermögensmehrung . Es kommt daher für die Bewertung des Schadens auf den Wert der Sache im Zeitpunkt der Internetauktion an. Auf dieser Grundlage kann der Käufer als Schaden die Differenz zwischen Vertragspreis und Marktwert verlangen.

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