Laut Beschluss des Kammergerichts Berlin beträgt die Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat

Das Kammergericht Berlin hat in dem Beschluss entschieden, dass bei eBay der Verbraucher einen Monat lang seine Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages widerrufen kann.

Das Gericht stellt darauf ab, dass die Widerrufsbelehrung in Textform zu erfolgen hat, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB. Die Textform sei nicht gewahrt, wenn die Belehrung nur im Internet gelesen werden kann. Die Textform ist erst gewahrt, wenn die Belehrung dem Verbraucher z.B. als E-Mail oder mit Zusendung der Ware im Begleitschreiben zugeht.

Ob diese Auffassung bestätigt wird, bleibt abzuwarten. Das Landgericht Paderborn hat bereit anders entschieden (siehe ).

Wir sind der Ansicht, dass die Textform auch gewahrt ist, wenn der Verbraucher die Belehrung im Internet lesen und sie ausdrucken oder auf seinem PC speichern kann. Der sicherste Weg ist derzeit jedoch, den Verbraucher über die einmonatige Widerrufsfrist zu belehren.

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Das gesamte Beschlusstext ist einzusehen unter

Beschluss des Kammergerichts Berlin, KG Berlin vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06

1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, er-
satzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, un-
tersagt,

im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über Damenschuhe mit
privaten Endverbrauchern auf der Internet-Plattform "ebay" die gesetzlich
vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf hinzuwei-
sen, dass die Frist zwei Wochen beträgt und/oder frühestens mit Erhalt der
Warenlieferung beginnt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück-
gewiesen.


Der Beschwerdewert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Sachverhalt (in Auszügen):

…Zudem beginne die Frist nicht ab Erhalt der Ware, sondern erst,
wenn dem Verbraucher eine den gesetzlichen Erfordernissen gerecht werdende Beleh-
rung zu Teil geworden sei. Hinzu komme, dass dieses Recht nicht nur innerhalb von zwei
Wochen ausgeübt werden könne, sondern binnen eines Monats ab Belehrung, denn die
Belehrung müsse in Textform erteilt werden, was bei einem ins Internet gestellten Text
nicht der Fall sei, mithin die rechtlich relevante Belehrung erst nach Vertragsschluss bei
ebay mit Auslieferung der Ware erfolge.

Rechtslage (in Auszügen):

Mit Recht beanstandet die Antragstellerin dagegen den Inhalt der in Rede stehenden Be-
lehrung des Antragsgegners, soweit es dort heißt, der Verbraucher könne seine Vertrags-
erklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen, und greift in diesem Punkt den zurück-
weisenden Beschluss des Landgerichts mit Erfolg an. Insoweit steht der Antragstellerin ein
Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1,
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.

a)
Wie bereits ausgeführt hat der Unternehmer gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Ver-
braucher klar und verständlich die Information zur Verfügung zu stellen, für die dies ge-
mäß Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO bestimmt ist, so unter ande-
rem über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs.

b)
Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser
Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständ-
nis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Geset-
zes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen (wie hier
nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Bezugsnormen) Rechnung. Der Verbraucher soll
durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern
auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH GRUR 2002, 1085, 1086 -
Belehrungszusatz).

c)
Dem wird die in Rede stehende Widerrufsbelehrung wegen der Mitteilung einer Zweiwo-
chenfrist nicht gerecht, da die Frist - worauf die Antragstellerin mit Recht hinweist - in
Wirklichkeit einen Monat beträgt. Die insoweit unrichtige Belehrung ist daher in bestimm-
ten Fällen (Zeitablauf von beispielsweise drei Wochen) geeignet, einen Verbraucher von
der Geltendmachung seines ihm (noch) zustehenden Rechts auf Widerruf abzuhalten, da
sie in ihm den Irrtum hervorruft, die Frist für einen Widerruf sei bereits abgelaufen.

d)
Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB
geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abwei-
chend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbe-
lehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzteres ist
hier der Fall. Das ergibt sich aus Folgendem:

aa)
Die hier in Rede stehende Belehrung im Internet-Auftritt der Antragsgegnerin ist dem Ver-
braucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbeleh-
rung "in Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" wird.

bb)
"Textform" erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Ur-
kunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Wider-
rufsbelehrung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine solche, die dem Ver-
braucher in "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem
Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB
nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden
Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen
Festplatte) kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 126b Rdn. 3, m.w.N.).
Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München aus
dem Jahre 2001 (NJW 2001, 2263) kann nach Auffassung des Senats für die Auslegung
des Begriffs "Textform" gemäß dem (seinerzeit noch nicht existierenden) § 126b BGB
nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dort wird lediglich § 8 Abs. 1 VerbrKrG a.F.
nach seinem Sinn und Zweck dahin gehend ausgelegt, dass die in ihm erwähnten Infor-
mationen lediglich in lesbarer Form dem Verbraucher so dauerhaft zur Verfügung stehen
müssen, dass er die Angaben vor Abgabe seines auf den Abschluss des Vertrags gerich-
teten Angebots eingehend zur Kenntnis nehmen kann. Dieser vom Oberlandesgericht
München im Wege der Auslegung erkannte Rechtszustand entspricht aber nunmehr ge-
nau der aktuellen Rechtslage zu § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der im Gegensatz zu § 312c
Abs. 2 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss eine Information in Textform gerade nicht erfor-
dert.

cc)
Stellt danach die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners noch keine
Mitteilung "in Textform" gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, so ist für die hier in Rede
stehenden ebay-Geschäfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt
wird, da bei ebay - wie von der Antragstellerin vorgetragen - die Waren im Rechtssinne
verbindlich angeboten werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden
Erklärung des Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen wird.

e)
Steht mithin die Erklärung "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen
… widerrufen" in Widerspruch zu § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Frist einen Monat
beträgt, so verstößt sie gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (nebst Bezugsnormen), da sie
dem Verbraucher nicht klar und verständlich die Information über die Bedingungen der
Ausübung des Widerrufs zur Verfügung stellt. Dieser Verstoß ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11
UWG unlauter, da die angeführten Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten bezüglich
der Widerrufsrechte dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktver-
halten zu regeln (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl.,
§ 4 UWG Rdn. 11.170), und da es sich nicht lediglich um einen Bagatellverstoß handelt.

3.
Mit Recht beanstandet die Antragstellerin des Weiteren den Inhalt der in Rede stehenden
Belehrung des Antragsgegners, soweit es dort heißt, die Frist (zum Widerruf) beginne frü-
hestens mit Erhalt der Ware, und greift auch in diesem Punkt den zurückweisenden Be-
schluss des Landgerichts mit Erfolg an. Insoweit steht der Antragstellerin gleichfalls ein
Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1,
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
Die genannte Formulierung ist als Information über die Bedingungen der Ausübung des
Widerrufs für den Verbraucher entgegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO nicht hinreichend klar und verständlich. Anknüpfungspunkt für
den Fristbeginn ist in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Wi-
derrufsbelehrung in Textform (weitere Anknüpfungspunkte finden sich in § 312d Abs. 2
BGB). Eine Widerrufsbelehrung in Textform ist - wie ausgeführt - mit der ins Internet ge-
stellten Widerrufsbelehrung des Antragsgegners noch nicht erfolgt. "Mit Erhalt der Ware"
beginnt die Frist also (gemäß § 312d Abs. 2 BGB) nur dann, wenn der Verbraucher bis
dahin auch die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt bekommen hat.

Zwar weist das Landgericht in diesem Zusammenhang zutreffend auf das Wort "frühes-
tens" hin und führt auch mit Recht aus, dass diese Formulierung einen späteren Beginn
der Frist nicht ausschließe. Die Belehrung ist in diesem Punkt also in der Tat nicht falsch.
Darauf kommt es aber nicht an. Die Belehrung muss nämlich nicht nur - was selbstver-
ständlich ist - "richtig" sein, sondern von Gesetzes wegen auch "klar und verständlich" ü-
ber die Bedingungen des Widerrufs, wie etwa über den Fristbeginn, unterrichten. Das aber
trifft auf die in Rede stehende Formulierung nicht zu. Derjenige Verbraucher, der (aus wel-
chen Gründen auch immer) keine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat, wird auf
diese Weise nämlich vollkommen darüber im Unklaren gelassen, dass die Widerrufsfrist
aus diesem Grund definitiv noch nicht einmal zu laufen begonnen hat. Das zeigt, dass die
Belehrung im Internetauftritt in diesem Punkt nicht "klar und verständlich" informiert. Rich-
tigerweise muss dort also - jedenfalls auch - angeführt werden, dass die Frist frühestens
mit Erhalt einer (in Textform noch gesondert mitzuteilenden) Widerrufsbelehrung zu laufen
beginnt (vgl. auch Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO).

4.
Das mithin bezüglich der - hinsichtlich Fristdauer und Fristbeginn zu beanstandenden -
Unterrichtung zu verhängende Verbot ist in seinem Ausspruch aus materiellen Gründen in
dreierlei Hinsicht auf den konkret in Erscheinung getretenen Verletzungsvorfall einzu-
schränken:

Zum einen bezieht sich das Verbot nur auf Geschäfte mit Damenschuhen, da die Parteien
nur insoweit miteinander in Wettbewerb stehen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und der Antrags-
gegner nur solche Artikel angeboten hat.
Zum andern bezieht sich das Verbot nur auf Geschäfte und Widerrufsbelehrungen auf der
Internetplattform "ebay", da nur insoweit (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) davon
ausgegangen werden kann, dass der Vertragsschluss kraft Annahmeerklärung des Ver-
brauchers erfolgt, die Widerrufsbelehrung in Textform also erst nach Vertragsschluss mit-
geteilt wird.
Schließlich ist das auch im Text des Antragsgegners verwendete Wort "frühestens" in den
Verbotsausspruch mit aufzunehmen, da dieses Wort die Unterrichtung über einen Fristbe-
ginn "ab Erhalt der Ware" zwar richtig, aber nicht mehr hinreichend "klar und verständlich"
i.S. der gesetzlichen Anforderungen werden lässt.

5. Darüber hinaus hat der Senat in der Beschlussformel klargestellt, dass die Antragstelle-
rin nach der von ihr gegebenen Antragsbegründung die unzutreffende Angabe der Zwei-
Wochen-Frist neben den beiden anderen Streitgegenständen selbständig verfolgt.