Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz verfassungswidrig

Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 07.11.2006, Az.: 1 BvL 10/02

Der zweite Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vertrat in seinem Beschluss vom 22. Mai 2002, Az. II R 61/99, die Auffassung, dass das seit dem 1. Januar 1996 geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1, 3 GG verfassungswidrig sei und legte diese Frage deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Nach dem nunmehr veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: 1 BvL 10/02, führt das Verfahren, nach dem der Wert von Immobilien und Betriebsvermögen ermittelt wird, zu willkürlichen Ergebnissen und verstößt damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Die Erbschaftsteuer verstößt daher in ihrer jetzigen Ausgestaltung gegen das Grundgesetz und muss bis spätestens 2009 vom Bundestag geändert werden. Das Bundesverfassungsgericht kritisierte in dem heute, den 31.01.2007, veröffentlichten Beschluss insbesondere die niedrigere Bewertung von Immobilien im Vergleich zu Kapitalvermögen wie Bargeld oder Aktien.

Von der Entscheidung dürften nach Ansicht von Experten zufolge Millionen Deutsche betroffen sein. Wegen der ausstehenden Entscheidung der Karlsruher Richter waren seit 2002 die Erbschaftsteuerbescheide nur noch vorläufig ergangen. Bis zur Änderung der Erbschafts- und Schenkungsteuer sollen die bisherigen Regelungen fortgelten, entschieden die obersten Richter.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer steht alleine den Bundesländern zu. 2006 spülte sie den Finanzämtern rund 3,76 Milliarden Euro in die Kassen. Damit hat sich ihr Aufkommen dem Statistischen Bundesamt zufolge binnen zehn Jahren verdoppelt. In dem konkreten Fall, der dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden war, hatte eine Erblasserin eine Wohnung gekauft, war aber vor dem Eintrag ins Grundbuch gestorben. Das Finanzamt hatte argumentiert, der Erbin sei nur die Anwartschaft auf die Wohnung überlassen worden, nicht die Wohnung selbst. Es besteuerte den Kaufpreis, und nicht den 40 Prozent niedrigeren Ertragswert der Wohnung. Dagegen hatte die Frau geklagt.

Das Gesetz dürfte auch Auswirkungen auf das von der großen Koalition geplante Gesetzes zur leichteren Unternehmensnachfolge haben. Es liegt auf Eis, weil Bundesrat und Bundesregierung zunächst die Entscheidung aus Karlsruhe abwarten wollten. Das Gesetz sieht vor, dass Erben die Steuerschuld auf produktives Betriebsvermögen in einem Zeitraum von zehn Jahren gestundet wird, wenn sie die Firma in vergleichbarem Umfang fortführen. Dabei spielt auch eine Rolle, ob sie die Arbeitsplätze erhalten.

Fazit:
Die Entscheidung kann für eine Vielzahl von Erben eine hohe Nachzahlung bedeuten. Es bleibt abzuwarten, wie die Gesetzgeber den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umsetzten.

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